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Unternehmensführung

Erklärung des Vorstands zur Unternehmensführung der Gesellschaft im Sinne des § 289 a Abs. 1 HGB.

Nachdem die Hannover Rück im Vorjahr einer Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nicht entsprochen hatte, wird die Gesellschaft auch in diesem Jahr bei der Umsetzung des Kodex in den Fassungen vom 6. Juni 2008 und vom 18. Juni 2009 in einem Punkt von den Empfehlungen abweichen. Hierbei handelt es sich jeweils um die Empfehlung, bei Neuabschluss oder Verlängerung von Vorstandsverträgen ein Abfindungs-Cap zu berücksichtigen. Die Begründung für diese Abweichung entnehmen Sie bitte der nachfolgend dargestellten Entsprechenserklärung nach § 161 AktG des DCGK. Auf der Homepage der Gesellschaft finden Sie neben dieser aktuellen auch alle bisherigen Entsprechenserklärungen der Gesellschaft (http://www.hannover-rueck.de/about/corporate/declaration/index.html).

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