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2. Aufstellungsgrundsätze

Für die Hannover Rück AG und ihre Tochtergesellschaften ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts aus § 290 HGB.

Der vorliegende Konzernabschluss und -lagebericht der Hannover Rück wurde gemäß der EUVerordnung (EG) Nr. 1606/2002 nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, aufgestellt. Wir haben ebenfalls die nach § 315a Abs. 1 HGB ergänzend anzuwendenden Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Satzung der Hannover Rück AG in der Fassung vom 3. August 2007 berücksichtigt.

Alle zum 31. Dezember 2009 geltenden IFRS-Vorschriften sowie alle vom International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) verabschiedeten Interpretationen, deren Anwendung für das Geschäftsjahr 2009 bindend war, haben wir bei der Erstellung des Konzernabschlusses berücksichtigt. Die aus IFRS 7 „Financial Instruments: Disclosures” und IFRS 4 „Insurance Contracts” resultierenden Angaben zum Management versicherungstechnischer und finanzieller Risiken sind im Risikobericht enthalten. Auf eine zusätzliche, inhaltsgleiche Darstellung im Anhang haben wir verzichtet.

Seit dem Jahr 2002 werden die vom International Accounting Standards Board (IASB) erlassenen Standards als „International Financial Reporting Standards (IFRS)“ bezeichnet; die Vorschriften aus früheren Jahren tragen weiterhin den Namen „International Accounting Standards (IAS)“. In unseren Erläuterungen zitieren wir entsprechend; soweit sich die Erläuterungen nicht explizit auf einen ganz bestimmten Standard beziehen, wird der Begriff IFRS gebraucht.

Darüber hinaus wurden die vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) verabschiedeten deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) beachtet, soweit sie den derzeit geltenden IFRS nicht entgegenstehen.

Die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex ist abgegeben und den Aktionären, wie in der Erklärung des Vorstands zur Unternehmensführung beschrieben, dauerhaft zugänglich gemacht worden.

Die in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlüsse wurden überwiegend auf den Stichtag 31. Dezember aufgestellt. Eine Erstellung von Zwischenabschlüssen für die Konzerngesellschaften mit abweichenden Stichtagen ist gemäß IAS 27.27 nicht erforderlich, da deren Abschlussstichtage nicht mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegen.

Die Abschlüsse aller Gesellschaften wurden zunächst entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften erstellt und nach konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsregeln auf IFRS übergeleitet.

Der Konzernabschluss wurde in Euro (EUR) aufgestellt, die Darstellung der Betragsangaben erfolgt gerundet auf Tausend EUR und, soweit die Transparenz dadurch nicht beeinträchtigt wird, gerundet auf Mio. EUR. Betragsangaben in Klammern beziehen sich auf das Vorjahr.

Der vorliegende Konzernjahresabschluss wurde am 15. Februar 2010 durch den Vorstand aufgestellt und damit zur Veröffentlichung freigegeben.

Neue Rechnungslegungsvorschriften

Der überarbeitete Standard IAS 1 (rev. 2007) „Presentation of Financial Statements” zielt darauf ab, die Möglichkeiten der Analyse sowie der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen für deren Nutzer zu verbessern. Die Hannover Rück hat den Standard im ersten Quartal 2009 erstmalig angewendet. Zentrales Element des IAS 1 (rev. 2007) ist die geänderte Darstellung des Gesamterfolgs der Berichtsperiode, der sich aus dem Ergebnis sowie den nicht ergebniswirksamen, direkt im Eigenkapital erfassten Erträgen und Aufwendungen zusammensetzt. Die wesentliche Änderung des IAS 1 (rev. 2007) besteht in der deutlichen Trennung von Eigenkapitalveränderungen, die aus Transaktionen mit Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als solche resultieren von denjenigen aus Transaktionen, die nicht die Anteilseigner betreffen. Letztere sind zwingend in einem neuen Abschlussbestandteil, der Gesamterfolgsrechnung, darzustellen und werden nur saldiert in der Konzern-Eigenkapitalentwicklung gezeigt. Für jede Komponente der direkt im Eigenkapital erfassten Erträge und Aufwendungen sind die Steuereffekte gesondert auszuweisen. Weiterhin besteht das von der Hannover Rück nicht ausgeübte Wahlrecht einer Umbenennung einzelner Abschlussbestandteile sowie der Veröffentlichung einer einzigen Gesamtergebnisrechnung, in der die bisherige Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Gesamterfolgsrechnung zusammengefasst werden können.

Der Standard IFRS 8 „Operating Segments” ersetzt den bisherigen IAS 14 „Segment Reporting”. Nach IFRS 8 hat die Berichterstattung über die wirtschaftliche Lage der Segmente nach dem sogenannten Management Approach zu erfolgen. Danach liegen der Abgrenzung der Segmente und den Angaben für die Segmente die Informationen zugrunde, die das Management intern für die Bewertung und die Ressourcenallokation verwendet. IFRS 8 wurde im ersten Quartal 2009 erstmalig angewendet. Die Hannover Rück ist zu dem Ergebnis gekommen, die bisher verwendete Systematik der Segmentberichterstattung beizubehalten, da sie vom Management regelmäßig zur Beurteilung der Geschäftsbereiche herangezogen wird und eine transparente Darstellung des Konzernergebnisses ermöglicht.

Im März 2009 hat das IASB die Änderungen des IFRS 7 „Improving Disclosures about Financial Instruments – Amendments to IFRS 7” veröffentlicht. Mit Verordnung (EG) Nr. 1165/2009 hat die EU-Kommission die Änderungen am 27. November 2009 in europäisches Recht übernommen. Sie betreffen im Wesentlichen neue Angaben zur Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte. Die Angaben zur Zeitwertermittlung werden dahingehend spezifiziert, dass eine Aufgliederung für jede Klasse von Finanzinstrumenten anhand einer dreistufigen „Zeitwerthierarchie” eingeführt und der Umfang der Angabepflichten erweitert wird. Diese Änderungen des IFRS 7 sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Die Hannover Rück macht von der Möglichkeit Gebrauch, im ersten Jahr der Anwendung auf Vergleichsangaben der Vorperiode zu verzichten.

Im Februar 2008 wurden die Änderungen zu IAS 32 und IAS 1 „Puttable Financial Instruments and Obligations Arising on Liquidation” veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2009 verpflichtend anzuwenden sind. Die Änderung des IAS 1 betrifft neue Angabevorschriften, die sich auf kündbare Finanzinstrumente und Verpflichtungen im Liquidationsfall beziehen. Die Neufassung des IAS 32 erlaubt es, kündbare Finanzinstrumente unter bestimmten Bedingungen künftig als Eigenkapital zu klassifizieren. Da insbesondere Minderheitsanteile an Personengesellschaften im Konzernabschluss weiterhin als Fremdkapital auszuweisen sind, ist die Änderung für den Konzernabschluss nicht von praktischer Bedeutung.

Noch nicht in Kraft getretene oder angewandte Standards und Änderungen von Standards

Das IASB hat die folgenden Standards, Interpretationen und Änderungen zu bestehenden Standards mit möglichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Hannover Rück herausgegeben, deren Anwendung für das Berichtsjahr noch nicht verpflichtend ist und die von der Hannover Rück auch nicht vorzeitig angewandt werden:

Im November 2009 hat das IASB den geänderten IAS 24 „Related Party Disclosures“ veröffentlicht. Als wesentliche Neuerung verlangt IAS 24 (rev.) Angaben zu „commitments“, beispielsweise zu Garantien und Zusagen sowie zu Verpflichtungen, die vom Eintritt (oder Nicht-Eintreten) bestimmter zukünftiger Ereignisse abhängen. Darüber hinaus wird die Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahestehenden Person präzisiert. Der Standard, dessen Auswirkungen auf die Hannover Rück derzeit geprüft werden, ist bisher nicht durch die EU ratifiziert worden.

Ebenfalls im November 2009 hat das IASB den IFRS 9 „Financial Instruments“ zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten herausgegeben. IFRS 9 ist der erste Teil eines dreiphasigen Projekts, welches den IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement“ durch einen neuen Standard ersetzen wird. Mit IFRS 9 werden neue Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten eingeführt. Der Standard, dessen Auswirkungen auf die Hannover Rück derzeit geprüft werden, ist bisher nicht durch die EU ratifiziert worden.

Im Juni 2009 hat das IASB Änderungen des IFRS 2 „Group Cash-settled Share-based Payment Transactions“ veröffentlicht, die bisher nicht durch die EU ratifiziert worden sind. Die Änderungen betreffen den Anwendungsbereich von IFRS 2, enthalten darüber hinaus eine Klarstellung, dass der Begriff der „Unternehmensgruppe“ in IFRS 2 dieselbe Bedeutung hat wie in IAS 27, und werden voraussichtlich keine Auswirkungen auf die Hannover Rück haben.

Die durch die im Oktober 2008 in Kraft getretenen Änderungen „IAS 39 & IFRS 7 Amendment: Reclassification of Financial Assets” eröffneten Erleichterungen zur Umklassifizierung und -bewertung ausgewählter Finanzinstrumente hat die Hannover Rück zum Bilanzstichtag nicht in Anspruch genommen.

Im Januar 2008 hat das IASB die überarbeiteten Fassungen des IFRS 3 „Business Combinations” und IAS 27 „Consolidated and Separate Financial Statements” veröffentlicht. Die Neuregelungen umfassen im Wesentlichen die bilanzielle Behandlung von Minderheitsanteilen, Bewertungsfragen bei sukzessivem Unternehmenserwerb, Änderungen in der Beteiligungsquote mit und ohne Verlust der Beherrschung sowie Anpassungen der Anschaffungskosten in Abhängigkeit von künftigen Ereignissen und deren Auswirkungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert. Die Neuregelungen sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, prospektiv anzuwenden, sodass sich Auswirkungen auf die Hannover Rück lediglich aus zukünftigen Erwerbstransaktionen ergeben können.

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