Der DCGK in der aktuellen Fassung vom 24. Juni 2014 formuliert als Instrument der Selbstregulierung der Wirtschaft Empfehlungen und Anregungen, die es sich zum Ziel setzen, das Vertrauen von Investoren, Kunden, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher Unternehmen zu erhalten und zu fördern. Wenngleich dem Kodex keine verbindliche Rechtsnatur zukommt, so haben sich die Adressaten gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) doch jährlich darüber zu erklären, ob den Empfehlungen des DCGK in der Unternehmenswirklichkeit entsprochen wurde und wird oder nicht. Falls Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, ist dies im Rahmen der Entsprechenserklärung zu begründen und zu veröffentlichen.

Der positiven Haltung der Hannover Rück SE gegenüber dem Kodex steht nicht entgegen, dass im Berichtsjahr einzelnen Empfehlungen nicht entsprochen wurde, denn eine gut begründete Abweichung von den Kodexempfehlungen kann – wie in den vorliegenden Fällen – gerade im Interesse einer guten, auf die jeweilige Gesellschaft angepassten, d. h. unternehmens- und branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung tragenden Unternehmensführung liegen (vgl. Präambel zum DCGK). Mit einem gleichwohl noch immer hohen Erfüllungsgrad der Empfehlungen und Anregungen des DCGK nimmt die Hannover Rück SE unverändert einen sehr guten Platz unter den im DAX und MDAX vertretenen Unternehmen ein.

 

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