Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach den Vorschriften des IFRS 10 „Consolidated Financial Statements“ auf der Grundlage eines einheitlichen Konsolidierungsmodells für alle Unternehmen, das Beherrschung unabhängig davon definiert, ob sie aufgrund von gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten entsteht. Konzernunternehmen werden ab dem Zeitpunkt konsolidiert, an dem die Hannover Rück die Beherrschung über sie erlangt. Beherrschung liegt vor, wenn die Hannover Rück direkt oder indirekt die Entscheidungsmacht aufgrund von Stimmrechten oder anderen Rechten über ein Konzernunternehmen hat, um dessen relevante Tätigkeiten zu steuern, an positiven und negativen variablen Rückflüssen aus dem Konzernunternehmen partizipiert und diese Rückflüsse durch ihre Entscheidungsmacht beeinflussen kann. Diese Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Darüber hinaus können weitere Umstände zu einer Beherrschung führen, z. B. eine bestehende Prinzipal-Agenten-Beziehung. In diesem Fall handelt eine konzernfremde Partei mit Entscheidungsrechten (Agent) für die Hannover Rück, beherrscht aber das Unternehmen nicht, da sie lediglich Entscheidungsrechte ausübt, die durch die Hannover Rück (Prinzipal) delegiert worden sind. Diese Grundsätze werden auch auf strukturierte Unternehmen angewendet, zu denen in Kapitel 4.2 „Konsolidierungskreis und vollständige Aufstellung des Anteilsbesitzes“ weitere Angaben enthalten sind. Konzernunternehmen werden so lange konsolidiert, bis der Hannover Rück-Konzern die Beherrschung über sie verliert. Die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze der Konzern unternehmen werden, soweit erforderlich, angepasst, um eine einheitliche Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des Hannover Rück-Konzerns sicherzustellen.
Der Kapitalkonsolidierung liegt die Erwerbsmethode zugrunde. Im Rahmen der Acquisition Method werden die Anschaffungskosten, bemessen zum Zeitwert der hingegebenen Gegenleistung der Muttergesellschaft am Erwerbsstichtag, mit dem anteiligen Eigenkapital der Tochtergesellschaft verrechnet, das sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzern abschluss nach der Neubewertung sämtlicher Vermögenswerte und Schulden zum Zeitwert ergibt. Nach Aktivierung aller erworbenen immateriellen Vermögenswerte, die gemäß IFRS 3 „Business Combinations“ getrennt von einem Geschäfts- oder Firmenwert zu bilanzieren sind, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem neu bewerteten Eigenkapital der Tochtergesellschaft und dem Kaufpreis als Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert. Gemäß IFRS 3 werden Geschäfts- oder Firmenwerte nicht planmäßig, sondern nach jährlichen Werthaltigkeitsprüfungen („Impairment Tests“) gegebenenfalls außerplanmäßig abgeschrieben. Negative sowie geringfügige Geschäfts- oder Firmenwerte werden im Jahr der Entstehung erfolgswirksam berücksichtigt. Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb werden als Aufwand erfasst.
Gesellschaften, auf die die Hannover Rück einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, werden als assoziierte Unternehmen nach der At-Equity-Methode einbezogen. Demnach bewerten wir Anteile an assoziierten Unternehmen mit dem anteiligen Eigenkapital, das auf den Konzern entfällt. Nach der in IAS 28 „Investments in Associates“ vorgeschriebenen Kapitalanteilsmethode wird der auf die assoziierten Unternehmen entfallende Geschäfts- oder Firmenwert gemeinsam mit den Anteilen an assoziierten Unternehmen ausgewiesen. Der den Konzern betreffende Anteil am Jahresergebnis eines assoziierten Unternehmens ist im Ergebnis aus Kapitalanlagen enthalten und wird in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung gesondert ausgewiesen. Eigenkapital und Ergebnis werden dem letzten verfügbaren Abschluss des assoziierten Unternehmens entnommen. Ein maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn eine Gesellschaft des Hannover Rück-Konzerns direkt oder indirekt mindestens 20 %, aber nicht mehr als 50 % der Stimmrechte hält. Evidenzen für einen maßgeblichen Einfluss auf ein assoziiertes Unternehmen leiten wir auch aus der Zugehörigkeit zu einem Leitungsgremium des Unternehmens, der Teilnahme an den Entscheidungsprozessen, z. B. über Dividenden oder sonstige Ausschüttungen, dem Vorliegen wesentlicher Geschäftsvorfälle mit dem Unternehmen, der Möglichkeit zum Austausch von Führungspersonal oder der Bereitstellung von für das Unternehmen wesentlichen fachlichen Informationen ab. Weitere Angaben zu den nach der At-Equity-Methode einbezogenen Unternehmen sind dem Abschnitt „Assoziierte Unternehmen“ in Kapitel 6.1 „Selbstverwaltete Kapitalanlagen“ zu entnehmen.
Von der Konsolidierung ausgenommen sind lediglich Tochtergesellschaften, die sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Hannover Rück-Konzerns sind. Ob eine Tochtergesellschaft von untergeordneter Bedeutung ist, beurteilt die Hannover Rück anhand der Bilanzsumme und des Jahresergebnisses der Gesellschaft im Verhältnis zu den entsprechenden Werten des Gesamtkonzerns im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Im Berichtsjahr wurden aus diesem Grund 14 (19) Gesellschaften im In- und Ausland nicht voll konsolidiert. Weitere 4 (5) Einzelgesellschaften sowie 2 (2) Teilkonzernabschlüsse mit insgesamt 17 (13) Einzelgesellschaften wurden aus demselben Grund nicht nach der At-Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen. Der Geschäftszweck dieser insgesamt 35 (37) Gesellschaften ist überwiegend die Erbringung von Dienstleistungen für die Rückversicherungsgesellschaften der Gruppe.
Die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen werden gegeneinander aufgerechnet. Erträge und Aufwendungen aus konzerninternen Geschäftsvorfällen werden ebenfalls eliminiert. Transaktionen zwischen einer Veräußerungsgruppe und den fortgeführten Geschäftsbereichen des Konzerns werden in Übereinstimmung mit IFRS 10 gleichfalls eliminiert.