Wir haben den Konzernabschluss der Hannover Rück SE, Hannover, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2017, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern- Gesamterfolgsrechnung, der Konzern-Eigenkapitalentwicklung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den zusammengefassten Lagebericht der Hannover Rück SE für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 geprüft. Die nichtfinanzielle Erklärung und die Erklärung zur Unternehmensführung, die im Abschnitt „Nichtfinanzielle Erklärung“ und im Abschnitt „Unternehmensführung“ im zusammengefassten Lagebericht enthalten sind, sowie die im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen als ungeprüft gekennzeichneten Angaben haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichtes in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537 / 2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerkes weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab. Die nachfolgende Darstellung folgt der Gliederung der Bilanzposten im Konzernabschluss.
Hinsichtlich der Bilanzierungsgrundsätze verweisen wir auf die Erläuterungen im Konzernanhang. Daneben werden weitere Angaben zu den Abschlussposten im Kapitel 6.1 Selbstverwaltete Kapitalanlagen des Anhangs gemacht. Aussagen zu den Risiken aus Finanzinstrumenten werden im zusammengefassten Lagebericht gemacht.
Die Kapitalanlagen betragen zum Bilanzstichtag 50.960,3 Mio. EUR Von diesen Kapitalanlagen werden – wie im Anhang dargestellt – finanzielle Vermögenswerte in Höhe von 34.603,0 Mio. EUR zum Zeitwert bewertet. Von diesen Finanzinstrumenten werden wiederum die Zeitwerte in Höhe von 33.574,8 Mio. EUR mit Bewertungsmodellen oder Wertindikationen Dritter ermittelt.
Die Bewertung von Finanzinstrumenten, deren Zeitwerte anhand von Bewertungsmodellen oder Wertindikationen Dritter bestimmt werden müssen, ist mit Unsicherheit behaftet. Die Bewertung anhand von Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung von an aktiven Märkten ableitbaren Parametern betrifft insbesondere nicht börsengehandelte Wertpapiere, sonstige Darlehen sowie Derivate. Der Ermessenspielraum ist umso größer, je mehr Inputfaktoren verwendet werden, die nicht am Markt beobachtbar sind, sondern auf Einschätzungen des Unternehmens beruhen.
Im Zusammenhang mit der Bewertung der Finanzinstrumente sind umfangreiche Anhangangaben zu Bewertungsmethoden und Ermessensspielräumen erforderlich.
Unsere Prüfung der Finanzinstrumente haben wir unter Einsatz von Bewertungsspezialisten risikoorientiert durchgeführt. Diese beinhaltete insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:
Die verwendeten Bewertungsmodelle sind IFRS-konform und insgesamt sachgerecht. Die verwendeten Inputfaktoren der Gesellschaft sind insgesamt sachgerecht. Die im Konzernanhang dargestellten Erläuterungen und Angaben entsprechen den Rechnungslegungsstandards.
Hinsichtlich der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze verweisen wir auf die Erläuterungen im Anhang der Gesellschaft sowie auf die weitere Aufgliederungen der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle. Risikoangaben sind im zusammengefassten Lagebericht des Konzerns enthalten.
Die Brutto-Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle betragen 28.378,5 Mio. EUR (rd. 46,4 % der Bilanzsumme). Ein wesentlicher Teil der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle entfällt auf die Schaden-Rückversicherung.
Die Ermittlung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle im Schaden-Rückversicherungsgeschäft ergibt sich aus den Aufgaben der Vorversicherer und aus der Anwendung von versicherungsmathematischen Verfahren nach statistischen Methoden, die eine ausreichend lange Datenhistorie und Stabilität der beobachteten Daten erfordern. Hierbei fließen Annahmen über Prämien, Endschadenquoten, Abwicklungszeiträume, -faktoren und -geschwindigkeit ein, die auf Erfahrungen der Vergangenheit aufbauen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der versicherungsmathematischen Verfahren und weiterer Informationen in Bezug auf die mit den Berechnungen verbundenen Unsicherheiten bestimmt das Management final die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle. Großschäden werden bei der Bewertung der Rückstellung gesondert betrachtet.
Die Bewertung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle unterliegt Unsicherheiten und ist stark ermessensbehaftet. Insbesondere bei Großschäden, wie beispielsweise Hurrikan-Ereignissen, kann es längere Zeit dauern, bis sämtliche Schadenmeldungen der Zedenten eingegangen sind. Soweit noch keine ausreichenden Schadenmeldungen vorliegen, werden die Rückstellungen für diese Großschäden anhand von internen Analysen zum Marktschaden und der eigenen Betroffenheit auf Basis der gegebenen Deckungen geschätzt.
Bei der Prüfung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle der Schaden-Rückversicherung haben wir als Teil des Prüfungsteams eigene Aktuare eingesetzt und folgende wesentlichen Prüfungshandlungen durchgeführt:
Die verwendeten Methoden sowie die zugrunde liegenden Annahmen zur Bewertung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Schaden-Rückversicherung sind angemessen.
Hinsichtlich der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze verweisen wir auf Erläuterungen im Anhang sowie auf weiteren Aufgliederungen der Deckungsrückstellung. Risikoangaben sind im zusammengefassten Lagebericht der Gesellschaft enthalten.
Die Gesellschaft weist in ihrem Jahresabschluss eine Deckungsrückstellung in Höhe von 8.978,0 Mio. EUR aus (rd. 14,7 % der Bilanzsumme).
Die Bewertung der Deckungsrückstellung leitet sich nach versicherungsmathematischen Methoden vom Barwert der zukünftigen Leistungen an Zedenten abzüglich des Barwerts der von den Zedenten noch zu zahlenden Beiträge ab. Die Hannover Rück SE übernimmt die Werte aus den Abrechnungen der Zedenten oder führt eine eigene Bewertung durch. In Fällen, in denen die Hannover Rück SE zu der Einschätzung gelangt, dass die aufgegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen nicht ausreichend bemessen sind, erfolgen Nachreservierungen auf Basis eigener Annahmen.
Durch einen jährlichen Angemessenheitstest wird auf Ebene von einheitlich verwalteten Beständen überprüft, ob die Deckungsrückstellung auskömmlich bzw. die aktivierten Abschlusskosten werthaltig sind. Der Test beruht auf den erwarteten zukünftigen Bruttomargen, berechnet nach aktuellen realistischen Rechnungsgrundlagen und ist demnach von den gleichen Annahmen wie die Deckungsrückstellung abhängig. Für den Fall, dass im Rahmen des Werthaltigkeitstests ein Defizit festgestellt wird, sind zunächst die aktivierten Abschlusskosten abzuschreiben. Besteht darüber hinaus ein Defizit, ist die Deckungsrückstellung entsprechend zu erhöhen.
Unsicherheiten bestehen im Wesentlichen bei der Schätzung der Bewertungsparameter, insbesondere in Bezug auf die als realistisch anzusehenden biometrischen Rechnungsgrundlagen wie Wahrscheinlichkeiten für Sterblichkeit, Sterblichkeitstrend oder Invalidität sowie sozioökonomischen Faktoren wie angenommene Verhaltensweisen der Versicherungsnehmer, z. B. Storno.
Als Teil des Prüfungsteams haben wir bei der Prüfung der Deckungsrückstellung eigene Aktuare eingesetzt. Insbesondere haben wir folgende wesentliche Prüfungshandlungen durchgeführt:
Die verwendeten Bewertungsannahmen bei der Bewertung der Deckungsrückstellung sind angemessen und insgesamt ausgewogen. Die im Konzernanhang dargestellten Erläuterungen und Angaben sind sachgerecht.
Hinsichtlich der Bilanzierungsmethoden verweisen wir auf die Erläuterungen im Anhang sowie auf die weiteren Aufgliederungen des Postens.
Die Gesellschaft weist in ihrem Konzernabschluss gebuchte Bruttoprämien in Höhe von 17.790,5 Mio. EUR aus.
Übernommene Rückversicherungsprämien werden entsprechend den Bedingungen der Rückversicherungsverträge bilanziert. Bei fehlenden Abrechnungen der Zedenten hat die Gesellschaft ergänzende oder vollständige Schätzungen der Prämien vorgenommen. Die Schätzung beruht auf Annahmen und ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und daher stark ermessensbehaftet.
Wir haben insbesondere folgende wesentliche Prüfungshandlungen durchgeführt:
Die verwendeten Methoden sowie die zugrunde liegenden Annahmen zur Schätzung der Prämien sind angemessen und insgesamt ausgewogen.
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:
Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Absatz 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen.
Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichtes in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Wir wurden vom Aufsichtsrat am 8. März 2017 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 12. Mai 2017 vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit über 25 Jahren als Konzernabschlussprüfer der Hannover Rück SE tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Florian Möller.
Hannover, den 7. März 2018
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
MöllerWirtschaftsprüfer |
BockWirtschaftsprüfer |