Für die Hannover Rück SE und ihre Tochtergesellschaften ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichtes aus § 290 HGB.
Der vorliegende Konzernabschluss und -lagebericht der Hannover Rück wurde gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 1606 / 2002 nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, aufgestellt. Wir haben ferner die nach § 315a Absatz 1 HGB ebenfalls anzuwendenden Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Satzung der Hannover Rück SE in der Fassung vom 30. Mai 2016 berücksichtigt.
Alle zum 31. Dezember 2017 geltenden IFRS-Vorschriften sowie alle vom International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) verabschiedeten Interpretationen, deren Anwendung für das Berichtsjahr bindend war, haben wir bei der Erstellung des Konzernabschlusses berücksichtigt. Nach IFRS 4 „Insurance Contracts“ sind Angaben zu Art und Ausmaß von Risiken aus Rückversicherungsverträgen und nach IFRS 7 „Financial Instruments: Disclosures“ analoge Ausführungen zu Risiken aus Finanzinstrumenten erforderlich. Zusätzlich fordert § 315 Absatz 2 Nummer 1 HGB bei Versicherungsunternehmen für den Lagebericht ebenfalls Angaben zum Management versicherungstechnischer und finanzieller Risiken. Die aus diesen Vorschriften resultierenden Angaben sind im Risikobericht enthalten. Auf eine zusätzliche inhaltsgleiche Darstellung im Anhang haben wir verzichtet. Um einen Gesamtüberblick über die Risiken zu erhalten, denen die Hannover Rück ausgesetzt ist, sind daher sowohl der Risikobericht als auch die entsprechenden Angaben im Anhang zu berücksichtigen. Wir verweisen entsprechend im Risikobericht bzw. im Anhang auf die jeweils korrespondierenden Erläuterungen.
Da Rückversicherungsverträge im Einklang mit IFRS 4 „Insurance Contracts“ nach den einschlägigen Bestimmungen der „United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP)“ bilanziert werden, wie sie zum Zeitpunkt der Erstanwendung des IFRS 4 am 1. Januar 2005 anzuwenden waren, zitieren wir einzelne versicherungsspezifische Regelungen der US GAAP unter Verwendung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Bezeichnung „Statement of Financial Accounting Standard (SFAS)“.
Die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Entsprechens erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex ist abgegeben und den Aktionären, wie in der Erklärung des Vorstandes zur Unternehmensführung beschrieben, dauerhaft auf der Internetseite der Hannover Rück zugänglich gemacht worden.
Die in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlüsse wurden überwiegend auf den Stichtag 31. Dezember aufgestellt. Eine Erstellung von Zwischenabschlüssen für die Konzern gesellschaften mit abweichenden Stichtagen war gemäß IFRS 10 „Consolidated Financial Statements“ nicht zwingend erforderlich, da deren Abschlussstichtage nicht mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag lagen. Sofern keine Zwischenabschlüsse erstellt worden sind, wurden die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle zwischen den abweichenden Abschlussstichtagen und dem Konzernabschlussstichtag berücksichtigt.
Die Abschlüsse aller Gesellschaften wurden nach konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsregeln gemäß IFRS erstellt.
Der Konzernabschluss wurde in Euro (EUR) aufgestellt, die Darstellung der Betragsangaben erfolgt gerundet auf TEUR und, soweit die Transparenz dadurch nicht beeinträchtigt wird, gerundet auf Mio. EUR. Betragsangaben in Klammern beziehen sich auf das Vorjahr.
Der vorliegende Konzernjahresabschluss wurde mit Beschluss des Vorstandes vom 23. Februar 2018 zur Veröffentlichung freigegeben.
Die im Folgenden aufgeführten Änderungen bestehender Standards waren im Berichtsjahr erstmalig anzuwenden und hatten insgesamt keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hannover Rück-Gruppe.
Im Mai 2017 hat das IASB die endgültige Fassung von IFRS 17 „Insurance Contracts“ herausgegeben, die von der EU noch nicht übernommen wurde. IFRS 17 ersetzt IFRS 4 und macht damit erstmals einheitliche Vorgaben für den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung von und Anhangangaben zu Versicherungsverträgen, Rückversicherungsverträgen sowie Investmentverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung. Nach dem Bewertungsmodell des IFRS 17 werden Gruppen von Versicherungsverträgen bewertet, und zwar basierend auf dem Erwartungswert abgezinster Zahlungsströme mit einer expliziten Risikoanpassung für nicht-finanzielle Risiken sowie einer vertraglichen Servicemarge, die zu einem Gewinnausweis entsprechend der Leistungserbringung führt.
Als „Versicherungsumsatz“ werden statt Prämieneinnahmen in jeder Periode die Änderungen aus der Verbindlichkeit zur Gewährung von Versicherungsschutz ausgewiesen, für die das Versicherungsunternehmen ein Entgelt erhält, sowie der Teil der Prämien, die die Abschlusskosten decken. Ein- und Auszahlungen von Sparkomponenten werden nicht als Umsatz bzw. Ertrag oder Aufwand in der Gewinn- oder Verlustrechnung ausgewiesen. Versicherungsfinanzertrag und – aufwand resultieren aus Abzinsungseffekten und finanziellen Risiken. Sie können je Portefeuille entweder erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income) ausgewiesen werden.
Änderungen in den Annahmen, die sich nicht auf Zinsen bzw. finanzielle Risiken beziehen, werden nicht unmittelbar in der Gewinn- oder Verlustrechnung erfasst, sondern gegen die vertragliche Servicemarge gebucht und somit über die Dauer der noch zu erbringenden Leistungen verteilt. Lediglich für solche Gruppen von Versicherungsverträgen, für die Verluste drohen, erfolgt eine unmittelbare Erfassung von Schätzänderungen.
IFRS 17 sieht für kurzlaufende Verträge ein Näherungsverfahren vor, das die Verbindlichkeit zur Gewährung von Versicherungsschutz wie bislang über Prämienüberträge abbildet. Verbindlichkeiten aus eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen sind unter IFRS 17 mit jeweils aktuellen Zinssätzen abzuzinsen. Für große Teile des Lebensversicherungsgeschäftes mit Überschussbeteiligung modifiziert IFRS 17 das allgemeine Bewertungsmodell, indem auch Änderungen des Aktionärsanteils an der Entwicklung der Überschussbeteiligung zugrunde liegenden Ergebnisquellen in der vertraglichen Servicemarge erfasst und über die noch verbleibende Dauer der Leistungserbringung verteilt werden.
IFRS 17 ist – vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht – verpflichtend auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen.
Die Hannover Rück hat bereits Mitte letzten Jahres ein sehr umfangreiches Implementierungsprojekt gestartet. Zum momentanen Zeitpunkt kann jedoch noch keine Aussage zu konkreten Auswirkungen des neuen Standards zum Erstanwendungszeitpunkt getroffen werden.
Im Januar 2016 hat das IASB die neuen Vorschriften zur Leasingbilanzierung, IFRS 16 „Leases“, herausgegeben. Die wesentlichen Neuerungen betreffen vor allem die Bilanzierung beim Leasingnehmer, der künftig grundsätzlich für alle Leasing verhältnisse eine Leasingverbindlichkeit erfasst. Gleichzeitig aktiviert er ein Nutzungsrecht am zugrunde liegenden Vermögenswert. Die Rechnungslegung beim Leasinggeber bleibt vergleichbar mit der derzeitigen Praxis, nach der Leasingverhältnisse entweder als Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhältnisse eingestuft werden. Der Standard ist verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Die Hannover Rück wird den Standard modifiziert Retrospektiv anwenden und den kumulativen Effekt aus der Einführung des Standards in den Gewinnrücklagen zum 1. Januar 2019 erfassen. Die Detailanalyse der Hannover Rück hat ergeben, dass die Konzernbilanz zum Erstanwendungszeitpunkt durch die Aktivierung von Nutzungsrechten und Passivierung von Leasingverbindlichkeiten um ca. 115 Mio. EUR verlängert werden wird. Der Aufwand aus Leasingverträgen in Form von Abschreibungen der Nutzungsrechte und Verzinsung der Leasingverbindlichkeiten wird voraussichtlich ca. 23 Mio. EUR betragen.
Im Juli 2014 hat das IASB die endgültige Fassung von IFRS 9 „Financial Instruments“ herausgegeben, die alle früheren Fassungen dieses Standards sowie den bestehenden IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement“ ersetzt. Der Standard enthält die Regelungen zu Klassifizierung und Bewertung, Wertminderung anhand des neuen Modells der erwarteten Verluste sowie zur Bilanzierung allgemeiner Sicherungsbeziehungen. Die erstmalige verpflichtende Anwendung des Standards, der im November 2016 von der EU übernommen wurde, ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Das IASB hat jedoch im September 2016 die „Amendments to IFRS 4: Applying IFRS 9 Financial Instruments with IFRS 4 Insurance Contracts“ veröffentlicht. Mit diesen Änderungen werden die Auswirkungen der unterschiedlichen Erstanwendungszeitpunkte von IFRS 9 und dem mittlerweile veröffentlichten IFRS 17 zur Bilanzierung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen adressiert. Im Rahmen des in den Änderungen enthaltenen Aufschubansatzes („Deferral Approach“) wird Unternehmen, deren vorherrschende Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen im Anwendungsbereich des IFRS 4 ist, ein befristeter Aufschub für die Bilanzierung ihrer Finanzinstrumente nach IFRS 9 gewährt, bis die Bilanzierung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen abschließend geregelt ist bzw. längstens bis zum Jahr 2021. Die Hannover Rück hat die Anwendungsvoraussetzungen basierend auf dem Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015 mit positivem Ergebnis überprüft und entschieden, von dem Aufschubansatz Gebrauch zu machen. Die Hannover Rück rechnet primär mit Auswirkungen auf die Klassifizierung der Finanzinstrumente. Das Implementierungsprojekt des IFRS 9 läuft parallel zu und in enger Abstimmung mit dem Implementierungsprojekt des IFRS 17.
Im Mai 2014 hat das IASB den IFRS 15 „Revenue from Contracts with Customers“ veröffentlicht. Der Standard regelt, wann und in welcher Höhe Umsatzerlöse zu erfassen sind und welche Angaben dazu erforderlich werden. IFRS 15 bietet dafür ein fünfstufiges Gesamtmodell, das auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden ist. Mit den im April 2016 herausgegebenen „Clarifications to IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers“ hat das IASB verschiedene Regelungen des IFRS 15 klargestellt und Vereinfachungen bezüglich des Übergangs auf den neuen Standard eingeführt. Finanzinstrumente und andere vertragliche Rechte oder Pflichten, die nach separaten Standards zu bilanzieren sind, sowie (Rück-) Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 „Insurance Contracts“ sind ausdrücklich vom Geltungsbereich des Standards ausgenommen. Sowohl der Standard als auch die Klarstellungen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die Hannover Rück hat die zum Bilanzstichtag bestehenden Dienstleistungsverträge einer Analyse unterzogen und erwartet keine wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis. Die vorherrschende Geschäftstätigkeit des Hannover Rück-Konzerns fällt in den Anwendungsbereich des IFRS 4. Daher werden die in den Anwendungsbereich des IFRS 15 fallenden Dienstleistungen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns insgesamt voraussichtlich nicht signifikant beeinflussen. Die Hannover Rück beabsichtigt, bei der Erstanwendung von IFRS 15 den modifizierten retrospektiven Ansatz zu wählen, nach dem der kumulative Effekt aus der Einführung des Standards in den Gewinnrücklagen zum 1. Januar 2018 erfasst wird. Darüber hinaus werden die in dem Standard enthaltenen praktischen Vereinfachungen hinsichtlich abgeschlossener Verträge und Vertragsänderungen zur Anwendung kommen.
Zusätzlich zu den oben dargestellten Rechnungslegungsvorschriften hat das IASB die folgenden Standards, Interpretationen und Änderungen zu bestehenden Standards mit möglichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Hannover Rück herausgegeben, deren Anwendung für das Berichtsjahr noch nicht verpflichtend war und die von der Hannover Rück auch nicht vorzeitig angewandt werden. Die Erstanwendung dieser neuen Vorschriften wird voraussichtlich keinen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hannover Rück haben:
Weitere IFRS-Änderungen und Interpretationen | ||
Veröffentlichung | Titel | Erstanwendung auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem folgenden Datum beginnen: |
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Dezember 2017 | Annual Improvements to IFRS Standards 2015 – 2017 Cycle | 1. Januar 2019 (noch keine Übernahme in der EU) |
Oktober 2017 | Amendments to IFRS 9: Prepayment Features with Negative Compensation | 1. Januar 2019 (noch keine Übernahme in der EU) |
Oktober 2017 | Amendments to IAS 28: Long-term Interests in Associates and Joint Ventures | 1. Januar 2019 (noch keine Übernahme in der EU) |
Juni 2017 | IFRIC Interpretation 23 Uncertainty over Income Tax Treatments | 1. Januar 2019 (noch keine Übernahme in der EU) |
Dezember 2016 | IFRIC Interpretation 22 Foreign Currency Transactions and Advance Consideration | 1. Januar 2018 (noch keine Übernahme in der EU) |
Dezember 2016 | Amendments to IAS 40: Transfers of Investment Property | 1. Januar 2018 (noch keine Übernahme in der EU) |
Juni 2016 | Amendments to IFRS 2: Classification and Measurement of Share-based Payment Transactions | 1. Januar 2018 (noch keine Übernahme in der EU) |